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18.02.20 Allgemeines ADAC Mobilität

Prost Mahlzeit – so läuft eine Alkoholkontrolle ab

Viele haben es schon erlebt: Zwei Pils auf einer Feier, ein Glas Wein zum Abendessen und auf dem Nachhauseweg leuchtet plötzlich vor einem das „Bitte folgen“-Schild der Polizei auf – jetzt nur nicht nervös werden, denn es ist Zeit für eine Alkoholkontrolle. Doch wie läuft die Kontrolle eigentlich ab?

Erster Schritt: Möglichst direkt am Straßenrand anhalten, Motor und Radio abstellen, Fenster herunterkurbeln und die Hände gut sichtbar auf dem Lenkrad positionieren. Danach folgt die Herausgabe des Führerscheins und der Fahrzeugpapiere zur Überprüfung. Und nun? Auf einer geraden Linie laufen, rückwärts bis 10 zählen, das Alphabet aufsagen – wer schon einmal in eine Alkoholkontrolle geraten ist, weiß, dass dies ein unsinniger Mythos ist und heute ausschließlich digitale Messgeräte oder der „Röhrchentest“ zur Bestimmung des Promille-Wertes in der Atemluft zum Einsatz kommen.

Doch kann man die Alkoholkontrolle eigentlich verweigern? Die Antwort lautet: Generell ja. Man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einem Atemalkoholtest zuzustimmen. Bei einem begründeten Verdacht, zum Beispiel bei einer deutlich wahrnehmbaren „Fahne“, Sprachstörungen oder Koordinationsschwierigkeiten, kann jedoch eine Blutentnahme auf der örtlichen Polizeistation oder im nächsten Krankenhaus angeordnet werden – dies liegt ganz im Ermessen des Polizeibeamten.

Bei einer Überschreitung der Promille-Grenze von 0,5 Prozent bis zu einem Promillewert von 1,09 muss man mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Werden mehr als 1,1 Promille festgestellt, drohen sogar noch härtere Konsequenzen, wie eine Freiheitsstrafe oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Übrigens: Der Alkoholwert in der Atemluft ist für ein strafrechtliches Verfahren nicht relevant, sondern dient lediglich als Anhaltspunkt, um die Fahrtüchtigkeit festzustellen. Erst der Blutalkoholwert kann für ein Strafverfahren herangezogen werden.

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