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22.08.19 Mobilität

Hupen im Straßenverkehr – wann ist es erlaubt?

Der Vordermann „verträumt“ die Grünphase an der Ampel, ein anderer Autofahrer nimmt einem einfach rücksichtslos die Vorfahrt oder vergisst, vor dem Abbiegen rechtzeitig zu blinken – und schon kommt sie zum Einsatz: die Hupe, mit der wir den anderen Verkehrsteilnehmern unseren Unmut lautstark mitteilen, bei den meisten zusätzlich begleitet durch verbale Kraftausdrücke.

Doch wann ist es überhaupt erlaubt, die Hupe oder Lichthupe zu benutzen und wann wird die Benutzung zur Ordnungswidrigkeit? Generell gilt, dass beide Signale dazu dienen sollen, ein hör- oder sichtbares „Warnzeichen“ zu geben, wenn man eine Gefährdung für sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer erkennt oder um den anderen auf sich aufmerksam zu machen. Fällt einem zum Beispiel auf, dass ein anderer Autofahrer mit einem defekten Scheinwerfer unterwegs ist oder möchte man ihm die Vorfahrt gewähren, ist der kurze Einsatz der Lichthupe erlaubt – selbstverständlich ohne den anderen zu blenden.

Das Drängeln des vorderen Fahrzeuges durch zu dichtes Auffahren und Hupen, um ein Überholmanöver zu erzwingen, erfüllt hingegen den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung und kann ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot nach sich ziehen. Übrigens: Das Warnen der anderen Autofahrer vor Radarfallen durch die Lichthupe ist, zumindest offiziell, ebenso untersagt.


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