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Werkstatthaftung nach Radwechsel

Sehr lange wird es vermutlich nicht mehr dauern und Nässe, Schnee und Matsch verwandeln die Straßen in vielen Regionen Deutschlands allmählich wieder in spiegelglatte Rutschbahnen. Doch pflichtbewusste Autofahrer, die sich konsequent an die „Von-O-bis-O“-Merkregel („Von Ostern bis Oktober“) halten, kann ein plötzlicher Wintereinbruch nicht schockieren. Denn sie haben bereits vorgesorgt und ihr Fahrzeug mit neu montierten Winterreifen auf die schlechten Straßenverhältnisse in der kommenden kalten Jahreszeit vorbereitet.

Nach der Reifenmontage in der Kfz-Werkstatt werden die Kunden meist obligatorisch auf das Nachziehen der Radschrauben nach etwa 50 bis 100 gefahrenen Kilometern hingewiesen. Aber Achtung: Ob dieser Kontrollhinweis lediglich durch einen unauffälligen, leicht zu überlesenden Zusatz auf der Rechnung, oder aber mündlich erfolgt, kann sich, laut Verkehrsrecht, durchaus auf die Schuld- und Haftungsfrage im Falle eines Radverlustes auswirken. Reifenservice-Anbieter lassen sich den Hinweis zum Schraubennachziehen daher oftmals ausdrücklich und schriftlich vom Kunden gegenbestätigen um eine spätere (Teil-)Haftung auszuschließen.

Geht es jedoch um einen durch nicht fachgerechte Montage verursachten Unfall und kann dies durch einen Sachverständigen eindeutig nachgewiesen werden, muss die Werkstatt grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen – die Beweispflicht, dass die Werkstatt einen Fehler gemacht hat, liegt jedoch beim Fahrzeugeigentümer.

Tipp: Damit Sie keine bösen Überraschungen durch Blitzeis oder unerwarteten Schneefall erleben, sollten Sie einen regelmäßigen Besuch zum Reifenwechsel in der Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens, jeweils zu Ostern und im Oktober, fest einplanen und im Terminkalender eintragen.