Ebenso wie auf Supermarktparkplätzen und allen anderen Flächen, bei denen es sich um sogenannte Bereiche des „öffentlichen Verkehrsraumes“ handelt, gilt auch in Parkhäusern die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Gegensatz zum fließenden Verkehr auf der Straße, herrscht auf Parkplatzflächen „ruhender Verkehr“ – das heißt, die parkenden Autos sind die meiste Zeit nicht, bzw. nur äußerst langsam in Bewegung.
Gemäß des Rücksichtnahmegebotes im deutschen Verkehrsrecht müssen Autofahrer stets darauf vorbereitet sein, dass andere ausparken oder ihr Fahrzeug unvermittelt zurücksetzen. Ein vorsichtiges Fahrverhalten ist daher Regel Nummer 1. Außerdem gilt die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit, also nicht mehr als 10 km/h, um jederzeit bremsbereit zu sein und direkt anhalten zu können. Bei einer nachweislichen Überschreitung des Tempolimits trägt man ansonsten unter Umständen eine Teilschuld, falls es zu einem Unfall kommt.
Und wie verhält es sich mit der Verkehrsregel „rechts vor links“ beim Ein- und Ausparken? Grundsätzlich müssen Autofahrer, die ihr Fahrzeug ausparken möchten, dem fließenden Verkehr den Vortritt lassen und sich bei einer passenden Gelegenheit in eine freie Lücke einordnen. Dennoch gilt die „Rechts-vor-links“-Vorfahrtsregel im Parkhaus nicht uneingeschränkt: Auch für vorfahrtberechtigte Fahrer heißt es in jedem Fall immer „besondere Rücksicht nehmen“ – denn je nach baulichem Charakter und Fahrbahnbreite wird den Fahrspuren entweder ein Suchverkehrs- oder Straßencharakter zugeordnet, welcher sich wiederum auf die Vorfahrtregelung auswirkt.