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Gemietet ist gemietet: Was darf auf den Kfz-Parkplatz?

Besonders in Großstädten sind Parkplätze heißbegehrt, aber leider oft nur sehr schwer zu bekommen. Daher wie ein „Sechser im Lotto“ für viele Mieter von Wohnungen in begehrter Lage: ein PKW-Stellplatz, zum Beispiel in einer Tiefgarage oder auf einem Privatparkplatz im Außenbereich, der, mit etwas Glück, zum Mietobjekt dazugehört. Da die Parkfläche augenscheinlich zur Mietsache zählt, nutzen viele Mieter häufig und mit Vorliebe den Tiefgaragen-Stellplatz, um dort, neben dem Fahrzeug, auch noch weitere Besitztümer unterzubringen: das Fahrrad, Getränkekisten, Gartenmöbel oder den Karton mit Weihnachtsdekoration... 

Auf den Stellplatz gehört nur das Fahrzeug

Grundsätzlich ist jedoch auf einem angemieteten Außen- oder Tiefgaragenparkplatz ausschließlich das Fahrzeug abzustellen – es sei denn, mit dem Vermieter wurde eine andere Vereinbarung getroffen und im Mietvertrag vermerkt. Dann ist auch das zusätzliche Abstellen von Fahrrädern oder Fahrradanhängern erlaubt. Ebenso nicht zulässig und vertragswidrig ist es jedoch, wenn der Mieter den Stellplatz über einen langen Zeitraum und permanent als praktische Abstellmöglichkeit für ein defektes, nicht fahrtüchtiges Auto nutzt. In diesem Fall muss der Mieter mit einer Abmahnung durch den Vermieter rechnen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, das Fahrzeug oder sonstiges privates Eigentum vom Parkplatz zu entfernen, kann ihm sogar eine Unterlassungsklage bis hin zur Kündigung drohen.

Mehr Rechte für Garagen-Mieter

Anders verhält es sich hingegen mit den Rechten von Mietern einer separaten, abschließbaren Einzel-Garage. Hier dürfen auch über das Fahrzeug hinaus diverse Dinge gelagert werden, die zum Beispiel im Kellerraum oder in der Wohnung keinen Platz mehr gefunden haben: Werkzeug, Kfz-Zubehör, Fahrräder oder Autoreifen. Auch das Anbringen von Regalen oder das Aufstellen von Schränken ist in den meisten Fällen gestattet und problemlos möglich. Eine wichtige Einschränkung gilt es jedoch unbedingt zu beachten: Die Aufbewahrung von leicht entzündlichen Brennstoffen, wie Öl oder Benzin, ist aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen strikt verboten, bzw. nur begrenz zulässig. Als Zweitkeller, Getränkelager oder Party-Raum darf die Garage jedoch nicht zweckentfremdet werden, da dies rechtlich der bestimmungsgemäßen Nutzung zum Abstellen eines PKWs widerspricht.